und konnte keine Angaben zu diesen Vorgänge machen. Für die Kammer ist somit erstellt, dass die Beschuldigte im Auftrag von Q.________ nach den Betäubungsmitteln suchte, diese in einer Art Kissen fand, in die Wohnung raufnahm und auf den Schrank warf. Als S.________ wie vereinbart erschien, um die Betäubungsmittel zu holen, zeigte sie ihm, dass sich diese auf dem Schrank befanden, woraufhin er das Kissen runterholte und jemand der beiden die Betäubungsmittel daraus entfernte. Die Beschuldigte stellte S.________ einen Rucksack zur Verfügung, in den das Paket verpackt wurde.