Nicht ins Gewicht fällt weiter, dass S.________ die Beschuldigte angeblich entlastet und ausgesagt habe, sie habe nie etwas mit den Drogen gemacht, wenn er bei G.________ gewesen sei – die zitierte Aussage von S.________ bezog sich nicht auf die Beschuldigte, sondern auf J.________ (pag. 810 Z. 219 ff.). Auch die von der Verteidigung zitierten Aussagen von G.________ vermögen die Beschuldigte nicht zu entlasten. Dieser befand sich im Zeitpunkt der Übergabe an S.________ in Haft und konnte keine Angaben zu diesen Vorgänge machen