zur Verfügung. In dieser 18 Hinsicht schliesst sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz an (pag. 1466 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die konstante Beteuerung der Beschuldigten, sie habe mit diesem Geschäft nichts zu tun haben wollen, ändert im Ergebnis nichts daran, dass sie diese Distanzierung nicht in die Tat umgesetzt, sondern S.________ wissentlich Zugang zu Betäubungsmitteln verschafft hat. Nicht ins Gewicht fällt weiter, dass S.___