Zuletzt zeigt auch die Tatsache, dass die Beschuldigte S.________ via Einstellhalle und nicht über die Eingangstüre in die Wohnung holte, dass sie sich der Illegalität des Geschäfts bewusst war und sie versuchte, dieses zu verheimlichen – laut S.________ tat sie dies, weil sie befürchtete, der Haupteingang werde durch die Polizei überwacht (pag. 333 Z. 157 ff. und pag. 861 Z. 124).) Im Ergebnis wusste die Beschuldigte also ab dem Telefon mit Q.________ ca. drei Wochen nach Entlassung aus der Untersuchungshaft, dass sich Betäubungsmittel in ihrem Keller befanden, nahm diese in ihre Wohnung hoch, bewahrte sie vorübergehend dort auf und stellte sie schliesslich S.________ zur Verfügung.