Diese Aussage ergibt lediglich im Kontext des illegalen Betäubungsmittelhandels Sinn und zeigt auf, dass die Beschuldigte spätestens ab dem Zeitpunkt dieses Telefonats mit Q.________ von der Existenz der Betäubungsmittel in ihrem Wohnbereich wusste und dass die Suche nach dem Kissen und dessen Platzierung auf dem Schrank mit der Aufforderung von Q.________ im Zusammenhang stand, die «Ware» zu suchen, damit sie jemand abholen könne. Ähnliches geht aus ihrer Aussage hervor, wonach sie Q.________ später nicht gesagt habe, dass sie die Ware gefunden habe (pag. 344 f. Z. 177 ff.). Auch diese Aussage zeigt auf, dass sie wusste, wonach Q.________ suchte.