__ zur Verfügung stellen sollte. Weiter ist nicht glaubhaft, dass die Beschuldigte – wie von der Verteidigung vorgebracht – nicht gewusst habe, was mit «Ware» gemeint sei, weil am Telefon mit Q.________ nicht ausdrücklich von Drogen die Rede gewesen sei (pag. 341 Z. 39 ff.). Wie bereits dargelegt, war die Beschuldigte über die Geschäfte ihres Ehemannes grundsätzlich im Bilde und wusste somit, mit welcher «Ware» er handelte (siehe Ziff. 9.4 oben). Sodann schilderte sie das Telefongespräch mit Q.________ auf Frage, wie es zur Drogenübergabe an S.________ gekommen sei.