Zugleich geht aus ihren Aussagen aber unmissverständlich hervor, dass sie auf Anweisung von Q.________ «Ware» gesucht hat, daraufhin ein Kissen gefunden, in die Wohnung hochgenommen und auf den Schrank geworfen hat. Als S.________ wie vereinbart vorbeikam, um die «Ware» abzuholen, zeigte sie ihm das Kissen. Mit Blick auf diese Handlungen ist zunächst einmal nicht glaubhaft, dass der Fund des Kissens keinen Zusammenhang hatte mit der «Ware», die sie suchen und S.________ zur Verfügung stellen sollte.