17 Aus der Gegenüberstellung dieser Aussagen geht hervor, dass die Beschuldigte die Tatvorwürfe zwischenzeitlich weitgehend einräumte, etwa wenn sie anmerkte, sie habe nicht gedacht, dass es so viele Probleme gebe, wenn sie «einmal etwas weitergebe» (pag. 344 Z. 141). Zwar betonte sie immer wieder, sie habe nicht gewusst, dass sich im Kissen Thaipillen befunden hätten. Zugleich geht aus ihren Aussagen aber unmissverständlich hervor, dass sie auf Anweisung von Q.________ «Ware» gesucht hat, daraufhin ein Kissen gefunden, in die Wohnung hochgenommen und auf den Schrank geworfen hat.