_ habe ihr gesagt, sie solle die Ware suchen. Sie habe ihm später nicht gesagt, dass sie die Ware gefunden habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie selber kommen und suchen sollen (pag. 344 f. Z. 177 ff.). In der Schlusseinvernahme bestätigte sie diese Aussagen im Wesentlichen (pag. 363 Z. 216 ff. und pag. 364 Z. 269 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hingegen bestritt sie die ihr vorgehaltenen Vorwürfe (pag. 1397 Z. 34 ff.). Auf Vorhalt früherer Aussagen bestätigte sie zwar, Q.________ habe sie angerufen und gefragt, ob sie die Ware suchen könne.