Gemäss der Verteidigung soll der Beschuldigten bei diesen Vorgängen nicht bewusst gewesen sein, dass es um Betäubungsmittel gegangen sei. Dem folgt die Kammer nicht: Zum einen zeigt bereits ihr äusserst widersprüchliches Aussageverhalten zu den Fragen, wo S.________ die Betäubungsmittel fand und was sie dazu veranlasste, das Kissen in ihre Wohnung zu nehmen, dass sie diesbezüglich etwas verbergen resp. ihren eigenen Beitrag beschönigen wollte. So gab sie zunächst an, sie habe aus freien Stücken den Keller aufgeräumt (pag. 314 Z. 78). Es habe dann jemand angerufen, der etwas habe abholen wollen. Sie habe der Person gesagt, wenn sie etwas wolle, solle sie selbst suchen (pag. 315 Z. 115).