15 Treffen mit S.________ in wesentlichen Punkten konstant und mit dessen Angaben übereinstimmend. Soweit sie sich damit selber belastete, werden ihre Aussagen deshalb als glaubhaft erachtet (pag. 1465, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Beschuldigte gab – abgesehen von der ersten Einvernahme – durchgehend an, Kontakt mit Q.________ gehabt zu haben, der sie bat, die Thaipillen zu suchen, und sie informierte, dass diese jemand abholen kommen wird. Vorgängigen Kontakt mit Q.________ schilderte auch S.________, bei dem es sich unzweifelhaft um den von Q.______