_ gibt wiederholt Interaktionen und Gespräche mit Q.________ und der Beschuldigten wieder, wodurch ein sehr anschauliches und lebensnahes Bild des Geschehensablaufs entsteht. Seine Schilderungen weisen keine Widersprüche in sich auf und sind stringent. Er korrigierte spontan und von sich aus seine Angaben betreffend den telefonischen Kontakt zur Beschuldigten vor dem 28.07.2017. S.________ belastet sich selbst mit seinen Aussagen sodann massiv. Es ist zweifelhaft, ob die Strafverfolgungsbehörden ohne seinen Hinweis auf die Spur dieser erheblichen Drogenmenge gekommen wäre. Hingegen belastet er mit seinen Angaben die Beschuldigte nicht übermässig.