gung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1463, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): S.________ schilderte den zentralen Handlungsablauf vor und am 28. Juli 2017 detailliert und konstant. Seine Aussagen zu den Ereignissen sind im Kern immer gleich, werden aber nicht wortwörtlich wiederholt, was gegen ein Auswendiglernen spricht. Seine Angaben wirken plausibel und nachvollziehbar, wenn er bspw. angibt, er habe in den Auftrag von Q.__