___ mit Aufenthalt in R.________, nach dessen Verhaftung am 6. Juni 2017 angewiesen worden, in der gemeinsamen Wohnung der Beschuldigten und von G.________ in C.________ 10'000 Thaipillen, welche die Polizei bei der Hausdurchsuchung nicht gefunden habe, abzuholen und in der Folge aufzubewahren. Nach seiner Rückkehr aus T.________ sei er am 28. Juli 2017 nach C.________ gegangen, um die Drogen zu holen. Als er an der K.________ angekommen sei, habe er zunächst niemanden erreichen können, was er