Es sei hochgradig spekulativ, dass sie nur aufgrund des Gewichts des Kissens, ohne hineinzuschauen, hätte wissen müssen, dass es eine erhebliche, unbestimmte grosse Drogenmenge gewesen sei, und gestützt darauf von einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auszugehen. 10.4 Beweiswürdigung der Kammer Zentral sind vorliegend die Aussagen von S.________ zur Drogenübergabe vom 28. Juli 2017. Die Vorinstanz hat diese zutreffend wie folgt zusammengefasst (pag. 1462, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): […] Er sei von Q.________, dem Bruder von G.________ mit Aufenthalt in R.