Sie habe keinen Grund gehabt, einen Zusatzverdienst erzielen zu wollen. Es gebe sodann keine objektiven Beweismittel, namentlich keine DNA-Hits, die eine Verbindung zwischen der Beschuldigten und dem Kissen oder den 9’894 Thaipillen herstellen würden. Es habe kein Vorsatz bestanden. Es sei hochgradig spekulativ, dass sie nur aufgrund des Gewichts des Kissens, ohne hineinzuschauen, hätte wissen müssen, dass es eine erhebliche, unbestimmte grosse Drogenmenge gewesen sei, und gestützt darauf von einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auszugehen.