Sie habe sich solche Sorgen gemacht, dass sie in einen Tempel gegangen sei, um mit einem Mönch zu sprechen. Dieses Verhalten lasse sich nicht mit den Vorwürfen in der Anklageschrift in Einklang bringen. Das Wissen und der Besitzeswillen in Bezug auf diese 10'000 Thaipillen werde mit Nachdruck bestritten. Es sei S.________ gewesen, der das Kissen vom Schrank runtergeholt habe. Es könne also nicht von einer Übergabe gesprochen werden. Die Beschuldigte habe in diesem Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen und mit dem AA.________ einen kleinen Nebenerwerb erzielt. Sie habe keinen Grund gehabt, einen Zusatzverdienst erzielen zu wollen.