__ entlaste die Beschuldigte. In der Einvernahme vom 15. August 2017 [recte: 14. August 2017] habe er angegeben, er kenne die Beschuldigte, sie sei immer im Haus gewesen, wenn er Drogen geholt habe, aber er habe sie selber nie mit Drogen gesehen (pag. 810 Z. 222). Auch J.________ habe die Beschuldigte entlastet (pag. 592 Z. 154 und pag. 610 Z. 58). Es sei zwar richtig, dass die Beschuldigte den Fund des Kissens und das Raufnehmen in das Wohnzimmer nicht immer gleich geschildert habe. Abgesehen davon seien ihre Schilderungen aber konstant gewesen. Insbesondere, dass S.__