13 10.3 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es treffe nicht zu, dass die Beschuldigte von Q.________ darüber informiert worden sei, dass jemand Drogen abholen komme – er habe sie vielmehr gefragt, ob sie «Ware» gesehen habe. Von «Drogen» sei nicht ausdrücklich die Rede gewesen. G.________ sei geständig, dass die 10'000 Pillen von ihm gekommen seien, was die Beschuldigte entlaste. Auch S.________ entlaste die Beschuldigte.