_ überliess. Anders als in der Anklageschrift ging die Vorinstanz jedoch davon aus, die Beschuldigte habe nicht gewusst, um wie viele Thaipillen es sich dabei gehandelt habe. Sie habe lediglich gewusst, dass es um eine erhebliche, aber letztlich unbestimmte Drogenmenge gegangen sei. Auch betreffend Tatzeitraum wich die Vorinstanz von der Anklageschrift ab, indem sie den Zeitraum auf 21. – 28. Juni 2017 eingrenzte (pag. 1462 ff., S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).