Umso mehr, als die Beschuldigte zwar angab, mit den Geschäften ihres Ehemannes nicht zu tun haben zu wollen, die Betäubungsmittel aber dennoch nicht aus der Küche entfernte, obwohl ihr dies problemlos möglich gewesen wäre. In Kombination mit dem Konsumverhalten der Beschuldigten sowie dem DNA-Mischprofil auf der Innenseite der Dose, welches mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit unter anderem auf die Beschuldigte zurückgeht, hat die Kammer keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte die Dose mit den Betäubungsmitteln nicht lediglich zur Unterstützung ihres Ehemannes duldete, sondern einen eigenständigen Besitzeswillen daran hatte.