Der Umstand, dass die Betäubungsmittel trotz dem weitgehend getrennten Alltag der Ehegatten ausgerechnet in der Küche aufbewahrt wurden, ist sodann auch ein Hinweis auf die Willenskomponente. Der Aufbewahrungsort weist darauf hin, dass es sich beim Besitz dieser Betäubungsmittel um eine gemeinsame Sache der beiden Ehegatten handelte. Umso mehr, als die Beschuldigte zwar angab, mit den Geschäften ihres Ehemannes nicht zu tun haben zu wollen, die Betäubungsmittel aber dennoch nicht aus der Küche entfernte, obwohl ihr dies problemlos möglich gewesen wäre.