12 mittel in ihrer Küche befanden. Die gegenteilige Behauptung ist unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Da die Beschuldigte den Inhalt der Dose kannte, war es ihr auch möglich, die Menge der darin enthaltenen Betäubungsmittel einzuschätzen. Der Umstand, dass die Betäubungsmittel trotz dem weitgehend getrennten Alltag der Ehegatten ausgerechnet in der Küche aufbewahrt wurden, ist sodann auch ein Hinweis auf die Willenskomponente.