1453, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anders als von der Verteidigung vorgebracht, werden seine Ausführungen auch nicht durch die angeblichen Eheprobleme mit der Beschuldigten glaubhafter. Es ist unabhängig von allfälligen Eheproblemen plausibel, dass G.________ seine Ehefrau und Mutter seiner Tochter aus dem Strafverfahren raushalten wollte. Ob sich die Beschuldigte, wie von der Vorinstanz festgehalten, zwecks Eigenkonsum genau aus der Dose in der Küche bediente, kann indessen offenbleiben. So oder anders ändert dies nichts am Gesamtbild: Die Beschuldigte wusste, dass sich die sichergestellten Betäubungs-