___ Betäubungsmittel in der Küche aufbewahrt hätte, wenn er diese vor dem Zugriff durch seine Ehefrau hätte verstecken wollen. Aufgrund dieser zahlreichen Indizien besteht im Gesamtbild kein Zweifel daran, dass die Beschuldigte um das Vorhandensein der Konservendose und der sich darin befindlichen Betäubungsmittel wusste. Daran ändern auch die entlastenden Aussagen von G.________ nichts. Die Vorinstanz hat hierzu korrekt ausgeführt, dass G.________ zahlreiche Personen aus seinem näheren Umfeld schützte, obwohl diese nachweislich in die Betäubungsmittelgeschäfte involviert waren (pag. 1453, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).