Dies kann für sich alleine noch nicht nachweisen, dass die Beschuldigte mit der Innenseite der Konservendose in Berührung kam, ist jedoch im Gesamtbild als weiterer Hinweis darauf zu werten, dass die Beschuldigte von den Betäubungsmitteln in ihrer Küche Kenntnis hatte. Zuletzt ist auch die Tatsache, dass die Betäubungsmittel ausgerechnet in der Küche aufbewahrt wurden, ein Hinweis darauf, dass es sich dabei um gemeinsamen Besitz des Ehepaares handelte. Die Beschuldigte betonte selber mehrfach, sie und ihr Mann würden weitgehend ein separates Leben führen und hätten auch getrennte Schlafzimmer (pag. 263 Z. 68, pag. 275 Z. 96 und pag. 298 Z. 199).