Die genannte Übereinstimmung war zwar nicht so hoch, als dass sie als Hit hätte gewertet werden können. Relevant für die Interpretation dieser DNA-Spur ist allerdings, dass die Allele ersichtlich waren und mit der DNA-Spur der Beschuldigten eine gewisse Übereinstimmung aufwiesen. Die Übereinstimmung wurde zudem nicht in einem direkten Abgleich des DNA-Mischprofils mit der DNA-Spur der Beschuldigten festgestellt. Vielmehr wurde damit ein Suchlauf durch die gesamte Datenbank durchgeführt, woraus die DNA-Profile der Beschuldigten und ihres Ehemannes als mögliche Treffer hervorgingen.