589 Z. 27). Die Erklärungen der Beschuldigten sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren und lassen auch ihrer weiteren Aussagen in einem kritischen Licht erscheinen. Zudem kann es nach Ansicht der Kammer nicht Zufall sein, dass sowohl die Beschuldigte als auch J.________ dieselbe, nicht besonders naheliegende Erklärung für den positiven Drogentest abgaben. Dies wird vielmehr als Hinweis darauf gewertet, dass sich die beiden zuvor über den Konsum von Methamphetamin unterhalten, oder aber dieselben Anweisungen erhalten haben, wie sie sich im Falle einer Polizeikontrolle zu verhalten hätten.