bestehen sodann mehrere Indizien dafür, dass die Beschuldigte auch konkret um die Existenz der Betäubungsmittel in der Küche wusste, deren Aufbewahrungsort kannte und jederzeit Zugriff darauf hatte: Zum einen fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte selber Drogen konsumierte, dies aber wider alle Evidenz bestritt. Aus dem bei ihr nach der Festnahme durchgeführten und positiv auf Methamphetamin ausgefallenen Drogenschnelltest (pag. 270) kann nach Überzeugung der Kammer nichts Anderes gefolgert werden, als dass sie zuvor Methamphetamin konsumiert hatte. Ihre unterschiedlichen Erklärungen zum Testresultat sind wenig einleuchtend, ja abwegig (pag. 265 Z. 126 und pag.