Sodann räumte die Beschuldigte selber indirekt ein, von den Tätigkeiten ihres Ehemannes Kenntnis gehabt zu haben, als sie sagte: «Q.________ wohnte auch einmal bei mir. Er wusste, dass ich von den Drogengeschäften weiss und dass ich aber nichts damit zu tun haben woll[t]e» (pag. 333 Z. 142). Aufgrund dieser Überlegungen ist für die Kammer erstellt, dass die Beschuldigte grundsätzlich über den Betäubungsmittelhandel ihres Ehemannes informiert war und sich zwar allenfalls darüber ärgerte, sich aber faktisch nicht davon distanzierte. Ihr konkretes Verhalten zeigt vielmehr, dass sie in das Geschäft ihres Ehemannes stärker involviert war, als sie zugab.