Die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie vom Betäubungsmittelgeschäft von G.________ nichts gewusst habe, sind deshalb unglaubhaft. Anzumerken bleibt, dass nicht auf die entsprechenden Aussagen von G.________ abgestellt werden kann. Er gab auch bei den übrigen am Drogengeschäft Beteiligten aus seinem näheren Umfeld, d.h. J.________ und I.________, jeweils an, dass diese nichts gewusst hätten, obwohl dies nachweislich nicht zutraf (vgl. nur pag. 410, Z. 398 ff., pag. 637, Z. 26 ff., und pag. 783, Z. 269 ff.).