völlig im Klaren war. Zusammenfassend kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass sie von dessen Drogengeschäften nichts wusste. Aus den überwachten Gesprächen geht entgegen ihren Aussagen in der Einvernahme vom 16.06.2017 im Übrigen nicht hervor, dass sie G.________ aufgefordert hätte, seine Tätigkeit im Drogenhandel zu unterlassen resp. diese anderswo abzuwickeln. Die aufgezeichneten Gespräche erwecken vielmehr den Eindruck einer widerstandslosen Unterstützung von G.________ bei dessen Aktivitäten im Drogenhandel.