Zudem ging G.________ ohne Weiteres davon aus, dass die Beschuldigte in den Drogenhandel eingeweiht war, wenn er ihr am Telefon gegenüber wörtlich sagte, «[…] wir müssen aufpassen» (pag. 306). Die Beschuldigte gesteht auch ein, «Vermutungen» gehabt zu haben. Folgte man ihren Schilderungen, so käme ihr Verhalten einem bewussten Ignorieren der Drogengeschäfte ihres Ehemannes gleich, was indessen nicht glaubhaft ist und im Übrigen keine Unkenntnis derselben belegen würde. Die Telefonüberwachungen zeigen vielmehr, dass sich die Beschuldigte über den Betäubungsmittelhandel von G.________ völlig im Klaren war.