9 tierten Überlegungen der Vorinstanz erweisen sich deshalb als zutreffend (pag. 1452 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): […] Wenn sie – gemäss ihren Aussagen – tatsächlich ihren Ehemann dazu anhielt, seine Geschäfte ausserhalb des gemeinsamen Domizils zu tätigen, weil sie keine Probleme haben wollte, so zeigt dies gerade, dass sie sich deren strafrechtlichen Relevanz bewusst war. Es ist auch nicht einsichtig, weshalb die Beschuldigte ihren Ehemann vor der Polizei warnen sollte, wenn sie dessen Tätigkeiten nicht als illegal einstufte. Zudem ging G._____