Ihre Aufforderung an G.________, «solche Sachen» nicht in der Wohnung zu machen, zeigt denn auch auf, dass sie nicht die Wahrheit sagte, als sie angab, sie habe noch nie «so etwas» [=Betäubungsmittel] in ihrer Wohnung gesehen (pag. 266 Z. 177, ähnlich: pag. 298 Z. 193). Andererseits ist den Akten zu entnehmen, dass sie es danach unterliess, ihrem Ärger Taten folgen zu lassen und sich effektiv von den Geschäften ihres Ehemannes zu distanzieren. Die nachfolgend zi-