Demnach habe die Beschuldigte angedroht, auszuziehen und erzählt, sie könne auch leben, wenn sie keine Drogen verkaufe (pag. 437). Die Verteidigung deutet diese Aussagen als Hinweis darauf, dass die Beschuldigte mit dem Geschäften ihres Ehemannes nichts zu tun gehabt habe. Dem kann nicht gefolgt werden: Wenn die Beschuldigte ihren Ehemann aufgrund dieser Telefongespräche zur Rede gestellt und ihn aufgefordert hat, seine Geschäfte nicht in der gemeinsamen Wohnung zu verrichten, so ist dies einerseits ein gewichtiger Hinweis darauf, dass sie über die Tätigkeiten ihres Ehemannes informiert war. Ihre Aufforderung an G.___