Sie habe mit ihm geschimpft, er solle «solche» Sachen nicht hier resp. nicht in der Wohnung machen (pag. 299 Z. 208 ff.). Diese Aussagen können in einem losen Zusammenhang gesehen werden mit einem Gespräch zwischen G.________ und J.________ am 12. Dezember 2016, in dem die beiden über einen Streit zwischen G.________ und der Beschuldigten sowie ein Gespräch zwischen J.________ und der Beschuldigten sprachen. Demnach habe die Beschuldigte angedroht, auszuziehen und erzählt, sie könne auch leben, wenn sie keine Drogen verkaufe (pag.