257 f.). Sodann hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Beschuldigte über den Betäubungsmittelhandel ihres Ehemannes im Bilde war. Das zeigen insbesondere die überwachten Telefongespräche vom 18. Februar 2017, 24. Februar 2017 und 3. Mai 2017, in denen sie G.________ offensichtlich telefonisch vor sich in der Nähe aufhaltenden Zivilpolizisten warnte, woraufhin dieser am 3. Mai 2017 sagte: «wir müssen aufpassen» (pag. 303 ff.). Konfrontiert mit den Telefonprotokollen gab die Beschuldigte an, sie habe im Auftrag ihres Mannes nach der Polizei geschaut. Sie habe mit ihm geschimpft, er solle «solche» Sachen nicht hier resp.