9.4 Beweiswürdigung der Kammer In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist für die Kammer objektiv erstellt, dass sich die angeklagte Drogenmenge am 6. Juni 2017 und in einem unbekannten Zeitraum davor in einer Konservendose in der Küche des Domizils der Ehegatten A.________ an der K.________ in C.________ befand. Dabei handelte es sich um 900 Thaipillen und um 43.12 Gramm Crystal (pag. 257 f., pag. 269 und pag. 932). Das Gesamtnettogewicht der 900 Thaipillen betrug 18.73 Gramm, dasjenige des Crystals eigentlich insgesamt 45.82 Gramm (pag.