Da es keinen Austausch mit ihrem Ehemann gegeben habe, habe die Beschuldigte auch nichts von der Dose wissen können. Weiter sei aktenkundig, dass sie ihren Mann am Telefon gemassregelt habe, weil Zivilpolizisten in der Nähe gewesen seien. Dies zeige, dass sie mit seinen Geschäften nichts zu tun gehabt habe. Erst recht habe sie weder Sachherrschaft, noch Besitzeswillen gehabt am Inhalt der sichergestellten Dose. Der positive Drogenschnelltest sei nicht geeignet, dies nachzuweisen, da diese Tests ungenau seien. Es werde bestritten, dass die Beschuldigte Methamphetamin konsumiert habe.