9.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt (pag. 1452 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.3 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte oberinstanzlich zusammengefasst vor, die Beschuldigte habe keine Kenntnis gehabt von den Machenschaften ihres Ehemannes. Sie hätten beide ihr eigenes Leben gelebt, wenig miteinander gesprochen und auch getrennte Schlafzimmer gehabt. Da es keinen Austausch mit ihrem Ehemann gegeben habe, habe die Beschuldigte auch nichts von der Dose wissen können.