9. Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln gemäss Ziff. I.1.1 der Anklageschrift 9.1 Angeklagter Sachverhalt Unter Ziff. I.1.1 der Anklageschrift vom 19. Juli 2019 wird der Beschuldigten der Besitz von Betäubungsmitteln am 6. Juni 2017 und während einem unbekannten Zeitraum davor in C.________, vorgeworfen. Sie soll in einer Konservendose im Küchenregal ihrer Wohnung an der K.________ in C.________ 43.12 Gramm Crystal und 900 Thaipillen aufbewahrt haben. Dabei soll sie gewusst haben, wo sich diese Betäubungsmittel befanden und sie soll auch jederzeit Zugriff darauf gehabt haben. 9.2 Beweisergebnis der Vorinstanz