Wie die Vorinstanz geht die Kammer in der Reihenfolge der Anklageschrift auf die einzelnen Vorwürfe ein. Dabei wird angesichts der umfassenden Darstellung der Vorinstanz auf eine erneute Auflistung und Zusammenfassung der objektiven und subjektiven Beweismittel verzichtet (siehe pag. 1448 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf die relevanten Beweismittel wird jeweils bei der konkreten Würdigung einzelner Sachverhaltsaspekte Bezug genommen.