Aufgrund der Erkenntnisse aus der Überwachung wurden die vier obgenannten Personen am 06.06.2017 in einer koordinierten Aktion angehalten und festgenommen (pag. 99 f.). Unmittelbar im Anschluss an die Festnahmen fanden Hausdurchsuchungen in der ehelichen Wohnung von G.________ und der Beschuldigten an der K.________ in C.________, in der Wohnung von J.________ am L.________ in C.________, in der Wohnung von I.________ an der M.________ in N.________ und in der Wohnung von O.________ (gemeinsame Tochter der Beschuldigten mit G.________) an der P.________ in N.________ statt (pag. 100 f.; vgl. im Übrigen dazu unten Ziff. II.3.2.1).