7. Rahmensachverhalt Die Vorinstanz hat vorab den Rahmensachverhalt zusammengefasst. Ihre zutreffenden Ausführungen werden zum besseren Verständnis nachfolgend integral wiedergegeben (pag. 1447 f., S.7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss polizeilichem Sammelrapport vom 21.02.2018 (pag. 88 ff., insbesondere pag. 94 ff.) war den Strafverfolgungsbehörden aus Strafverfahren gegen E.________ und F.________ bekannt, dass im Raum C.________ ein Drogenlieferant für Thaipillen und Crystal mit dem Spitznamen «G.________» aktiv sein muss. Die beiden genannten Personen identifizierten G.________ als ihren Lieferanten «G.________».