Aufgrund der Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft darf sie das Urteil in Bezug auf den Schuldspruch gemäss Ziff. I.1.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie hinsichtlich der Freiheitsstrafe für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. Für die restlichen Punkte ist sie an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Dies gilt aufgrund der Anträge der Generalstaatsanwaltschaft insbesondere auch für die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe (pag. 1595). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung