6 über die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und das erstellte DNA-Profil neu zu treffen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung dieser Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO; SR 312.0). Aufgrund der Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft darf sie das Urteil in Bezug auf den Schuldspruch gemäss Ziff.