Die Verteidigung beantragte allerdings die Herausgabe dieser Gegenstände an die Beschuldigte, was der Verfügung der Vorinstanz entspricht (pag. 1591). Mangels Beschwer erwächst dieser Punkt des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft. Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf den Schuldspruch gemäss Ziff. I.1.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv in Bezug auf die Menge sowie auf das Strafmass. Die Kammer hat somit sämtliche Schuldsprüche, die Strafzumessung, die Kostenund Entschädigungsfolgen sowie das Schicksal des beschlagnahmten Geldbetrags zu überprüfen.