6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf sämtliche Anschuldigungen bzw. Verurteilungen, die Strafzumessung, die Verteilung der Verfahrenskosten sowie die Beschlagnahmung des Betrags von CHF 102.00 angefochten. Gemäss Wortlaut der Berufungserklärung ist auch die Verfügung gemäss Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs betreffend Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände an die Beschuldigte von der Berufung erfasst. Die Verteidigung beantragte allerdings die Herausgabe dieser Gegenstände an die Beschuldigte, was der Verfügung der Vorinstanz entspricht (pag.