17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdien[s]tlicher Daten). In ihrer Anschlussberufungserklärung hatte die Generalstaatsanwaltschaft noch in Aussicht gestellt, auch in Bezug auf die Geldstrafe die Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren beantragen zu wollen (pag. 1515). Aufgrund der entsprechenden Ausführungen im Parteivortrag geht die Kammer davon aus, dass die Generalstaatsanwaltschaft daran festhalten wollte und der bedingte Vollzug in den an der Berufungsverhandlung eingereichten Anträgen versehentlich nicht enthalten war (pag. 1588).